Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 397f Abs. 1 ZGB; § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO, BGS 162.11) – Beschleunigungsgebot (Erw. 2). § 14 VRG; § 150 Abs. 1 und 152 ZPO – Ablehnung von Beweisanträgen (Erw. 3). Art. 397e Ziff. 5 ZGB – Notwendigkeit des Beizugs eines Sachverständigen. Anforderungen an dessen Unabhängigkeit und Unbefangenheit (Erw. 4).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 ...
Gemäss § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom
14. Januar 1977 (GO) werden Vorladungen, dringende Fälle vorbehalten,
zehn Tage vor der Verhandlung zugestellt. Im Sinne des in Art. 397f Abs. 1
ZGB und Art. 5 Ziff. 4 EMRK statuierten Beschleunigungsgebots (s. dazu
beispielsweise BGE 127 III 385) ist die Beurteilung von Beschwerden betref-
fend eine fürsorgerische Freiheitsentziehung in einem einfachen und raschen
Verfahren durchzuführen. Diese Verfahren sind daher als dringlich zu qualifi-
zieren, was zur Folge hat, dass Verhandlungstermine kurzfristig angesetzt
und auch sonst kurze Fristen angesetzt werden müssen. Andernfalls müsste
sich das Gericht den Vorwurf der Missachtung des Beschleunigungsgebots
gefallen lassen. Die vorliegende Beschwerde traf am Montag, den
30. Juni 2003, beim Verwaltungsgericht ein, worauf die persönliche Befragung
am 1. Juli 2003 nach telefonischer Absprache mit dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, dem Bürgerrat X. und der Klinik auf Donnerstag, den
3. Juli 2003, angesetzt wurde. Der Vormund des Beschwerdeführers konnte
telefonisch nicht erreicht werden; die Einladung an ihn erfolgte deshalb am
1. Juli 2003 per Einschreiben und zusätzlich per A-Post. Nachdem dem Vor-
mund bekannt war, dass sein Mündel in die Klinik eingewiesen worden war
und die Möglichkeit einer Beschwerde sicher auch zur Sprache gekommen
war, musste sich der Vormund im Klaren darüber sein, dass im Falle einer
Beschwerde mit kurzfristigen Terminen und Fristen zu rechnen sein würde,
was eine sorgfältige Prüfung seines Posteingangs nahegelegt hätte. Wann der
Vormund schliesslich Kenntnis von der persönlichen Befragung erhalten hat-
te, spielt vorliegend letztlich aber keine Rolle. Seine Teilnahme an der Befra-
gung war nicht unabdingbar notwendig, da seinem Mündel immerhin ein
Rechtsanwalt zur Seite stand. Zudem wurden ihm in der Folge auch das Pro-
tokoll der Befragung und alle weiteren Prozessakten zugestellt und er erhielt
ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, wovon er allerdings –
trotz einmalig erstreckter Frist – schliesslich keinen Gebrauch machte. Inso-
fern gehen die Vorbringen des Vormunds vollumfänglich ins Leere.
E. 3 ...
a) Gemäss § 14 VRG i.V.m. § 150 Abs. 1 ZPO darf ein Beweis u.a. nur über erhebliche Tatsachen abgenommen werden. Der Richter ist nach § 152 135
Abs. 1 ZPO jederzeit berechtigt, Beweismittel, die er nach der Lage der Ak- ten und seiner eigenen Kenntnis der Sache als überflüssig ansieht, abzuleh- nen, auch wenn sie zu erheblichen Tatsachen angerufen sind.
b) Zunächst ist festzuhalten, dass die genauen Umstände der Einweisung und die damaligen Äusserungen des Vormunds gegenüber der Polizei oder dem herbeigerufenen Notfallarzt Dr. Y. für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht von erheblicher Bedeutung sind, da vielmehr zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlassen ist. Immerhin liegen dem Gericht aber ausreichend Unterlagen vor, um sich ein Bild von der Situa- tion bei der Einweisung zu machen. Zunächst wurde der Polizeirapport beige- zogen; darin hält der rapportierende Polizeibeamte u.a. fest, dass der Be- schwerdeführer einen sichtlich verwirrten Eindruck gemacht, beim Ansprechen keine oder eine unsinnige Antwort gegeben habe und keine An- gaben darüber habe machen können, woher er gekommen sei und wohin er habe gehen wollen. Der Notfallarzt Dr. Y. stellte gemäss seinem Einweisungs- schreiben an die Psychiatrische Klinik Oberwil einen akuten Verwirrungszu- stand fest und führte aus, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner Person habe machen können; er habe verwirrt und zeitweilig desorientiert ge- wirkt, mit verminderter Aufmerksamkeit und Auffassung. Dass der Beschwer- deführer am Tag der Einweisung tatsächlich in verwirrtem Zustand unterwegs war, steht damit mit grosser Wahrscheinlichkeit fest. Die Befragung des Vor- munds in diesem Zusammenhang würde allerdings ohnehin nur dann Sinn machen, wenn gleichzeitig auch die bei der Ingewahrsamnahme anwesenden Polizeibeamten und auch der einweisende Notfallarzt einvernommen würden. Mit Fug darf bezweifelt werden, dass Polizeibeamte und Notarzt zum Sach- verhalt anders aussagen würden, als sie ihn bereits schriftlich im Rapport und im Einweisungszeugnis beschrieben haben. Zudem ist im vorliegenden Ver- fahren – wie vorstehend erwähnt – in erster Linie zu prüfen, ob der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Urteilsfällung aus der Klinik zu entlassen ist. Von der Abnahme weiterer Beweismittel zur Einweisungssituation kann daher ab- gesehen werden. Ob schliesslich der herbeigerufene Vormund mit der Einwei- sung in die Klinik einverstanden war – wie dies im Polizeirapport erwähnt wird – oder nicht, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nicht entscheidend. Die Abnahme diesbezüglicher Beweismittel erweist sich folglich als überflüssig und kann daher unterbleiben.
E. 3a Gemäss § 14 VRG i.V.m. § 150 Abs. 1 ZPO darf ein Beweis u.a. nur über erhebliche Tatsachen abgenommen werden. Der Richter ist nach § 152 135
Abs. 1 ZPO jederzeit berechtigt, Beweismittel, die er nach der Lage der Ak- ten und seiner eigenen Kenntnis der Sache als überflüssig ansieht, abzuleh- nen, auch wenn sie zu erheblichen Tatsachen angerufen sind.
E. 3b Zunächst ist festzuhalten, dass die genauen Umstände der Einweisung
und die damaligen Äusserungen des Vormunds gegenüber der Polizei oder
dem herbeigerufenen Notfallarzt Dr. Y. für die Beurteilung des vorliegenden
Verfahrens nicht von erheblicher Bedeutung sind, da vielmehr zu beurteilen
ist, ob der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlassen ist. Immerhin liegen
dem Gericht aber ausreichend Unterlagen vor, um sich ein Bild von der Situa-
tion bei der Einweisung zu machen. Zunächst wurde der Polizeirapport beige-
zogen; darin hält der rapportierende Polizeibeamte u.a. fest, dass der Be-
schwerdeführer einen sichtlich verwirrten Eindruck gemacht, beim
Ansprechen keine oder eine unsinnige Antwort gegeben habe und keine An-
gaben darüber habe machen können, woher er gekommen sei und wohin er
habe gehen wollen. Der Notfallarzt Dr. Y. stellte gemäss seinem Einweisungs-
schreiben an die Psychiatrische Klinik Oberwil einen akuten Verwirrungszu-
stand fest und führte aus, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner
Person habe machen können; er habe verwirrt und zeitweilig desorientiert ge-
wirkt, mit verminderter Aufmerksamkeit und Auffassung. Dass der Beschwer-
deführer am Tag der Einweisung tatsächlich in verwirrtem Zustand unterwegs
war, steht damit mit grosser Wahrscheinlichkeit fest. Die Befragung des Vor-
munds in diesem Zusammenhang würde allerdings ohnehin nur dann Sinn
machen, wenn gleichzeitig auch die bei der Ingewahrsamnahme anwesenden
Polizeibeamten und auch der einweisende Notfallarzt einvernommen würden.
Mit Fug darf bezweifelt werden, dass Polizeibeamte und Notarzt zum Sach-
verhalt anders aussagen würden, als sie ihn bereits schriftlich im Rapport und
im Einweisungszeugnis beschrieben haben. Zudem ist im vorliegenden Ver-
fahren – wie vorstehend erwähnt – in erster Linie zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Urteilsfällung aus der Klinik zu entlassen ist. Von
der Abnahme weiterer Beweismittel zur Einweisungssituation kann daher ab-
gesehen werden. Ob schliesslich der herbeigerufene Vormund mit der Einwei-
sung in die Klinik einverstanden war – wie dies im Polizeirapport erwähnt
wird – oder nicht, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls
nicht entscheidend. Die Abnahme diesbezüglicher Beweismittel erweist sich
folglich als überflüssig und kann daher unterbleiben.
E. 4 Gemäss Art. 397e Ziff. 5 ZGB darf bei psychisch Kranken nur unter Bei- zug von Sachverständigen entschieden werden. Der Sachverständige muss ein ausgewiesener Fachmann, aber auch unabhängig sein. Er darf sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit des Betroffenen geäussert haben. An die Unabhängigkeit des Experten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an das urteilende Gericht (BGE 128 III 12 E. 4a mit Hinweisen).
a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht nun geltend, Dr. Z. sei als befangen anzusehen, weshalb sein Gutachten aus dem Recht zu wei- 136
sen sei. Zur Begründung führt er aus, dass der Gutachter offenbar eine Ab- neigung gegenüber alternativen Behandlungsmethoden und -ideen hege und dass er den Verein A. offensichtlich verachte. Sodann habe der Gutach- ter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der in X. eine eigene An- waltskanzlei führe, als A.-Anwalt bezeichnet und die Einbeziehung der A. als destruktiv bezeichnet. Damit offenbare der Gutachter eine Feindschaft zum Verein A. und indirekt zum Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die er zu Ungunsten des Beschwerdeführers im Gutachten projiziere. In seinem Ergänzungsgutachten zeige der Gutachter zudem in strafrechtlich relevanter Weise, dass er Aversionen gegen Verfahrensbeteiligte habe und entlarve sich dahingehend, dass er zur vorliegenden Begutachtung nicht unbefangen Stel- lung nehmen könne. Dass der Gutachter schliesslich auch noch von einer «völlig unkooperativen, ja verwirrten Familie des Beschwerdeführers» und von einer Ernennung des total uneinsichtigen Bruders zum Vormund spre- che, zeige mit aller Deutlichkeit eine Befangenheit des Gutachters insofern, als er ausschliesslich von der Medikamenten-Psychiatrie überzeugt sei und sich anmasse, Drittpersonen psychiatrisch zu beurteilen, ohne diese je gese- hen oder gesprochen zu haben.
b) Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Ar- gumente vermögen eine Befangenheit des Gutachters nicht zu belegen. Zunächst verkennt er, dass der Ablehnungsgrund des persönlichen Feind- schaftsverhältnisses gemäss § 9 VRG i.V.m. § 42 Abs. 1 Ziff. 2 GOG das Verhältnis des Gutachters (bzw. Richters) zu einer Partei betrifft. Diese Ausstandsvorschriften sind nicht ausdehnend auszulegen. Das Vorliegen eines Ausstandsgrundes zwischen dem Gutachter und dem Anwalt einer Partei kann dementsprechend für sich allein nicht zur Ablehnung des Gut- achters führen (vgl. dazu SJZ 1982 S. 98). Dass zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer selbst ein persönliches Feindschaftsverhältnis bestehe, wird weder behauptet noch belegt. Für die vom Rechtsvertreter ins Feld geführten Argumente für die ihm und dem Verein A. entgegenge- brachte Verachtung oder gar eine Feindschaft des Gutachters finden sich im Gutachten selber keine Anhaltspunkte. Dass der Gutachter ein Vertre- ter der «Schulmedizin» ist und daher Alternativmethoden ablehne, kann in guten Treuen wohl kaum als Ausdruck eines besonderen Feindschafts- verhältnisses gegenüber dem Verein A. ausgelegt werden. Sodann mag es zwar durchaus zutreffen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in X. eine eigene Anwaltskanzlei führt; die Bezeichnung als «A.-Anwalt» ist aber immerhin insofern nicht völlig aus der Luft gegriffen, als die ein- gereichte Vollmacht auf die A. und mehrere Rechtsanwälte – darunter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – lautet. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als strafrechtlich relevante «Entgleisung» des Gut- achters im Zusatzgutachten beanstandete Textstelle vermag sodann eben- falls keine Befangenheit zu begründen, auch wenn eine solche Äusserung grundsätzlich nicht in einem Gutachten Aufnahme finden sollte. Immer- 137
hin ist aber auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich die Äusse- rung des Gutachters nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern vielmehr gegen den Rechtsvertreter richtet. Im Weiteren vermögen auch die Aus- führungen des Gutachters zur Rolle des familiären Umfelds des Be- schwerdeführers keinen Befangenheitsgrund darzustellen. Da weder ein Feindschaftsverhältnis zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdefüh- rer, noch ein solches von besonderer Schwere zwischen dem Gutachter und dem Verein A. oder dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersichtlich ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Thema. Der gerichtlich bestellte Gutachter ist vorliegend nicht befangen und kann daher auch nicht abgelehnt werden. ... Verwaltungsgericht, 29. Juli 2003 138
E. 4a Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht nun geltend, Dr. Z. sei als befangen anzusehen, weshalb sein Gutachten aus dem Recht zu wei- 136
sen sei. Zur Begründung führt er aus, dass der Gutachter offenbar eine Ab- neigung gegenüber alternativen Behandlungsmethoden und -ideen hege und dass er den Verein A. offensichtlich verachte. Sodann habe der Gutach- ter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der in X. eine eigene An- waltskanzlei führe, als A.-Anwalt bezeichnet und die Einbeziehung der A. als destruktiv bezeichnet. Damit offenbare der Gutachter eine Feindschaft zum Verein A. und indirekt zum Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die er zu Ungunsten des Beschwerdeführers im Gutachten projiziere. In seinem Ergänzungsgutachten zeige der Gutachter zudem in strafrechtlich relevanter Weise, dass er Aversionen gegen Verfahrensbeteiligte habe und entlarve sich dahingehend, dass er zur vorliegenden Begutachtung nicht unbefangen Stel- lung nehmen könne. Dass der Gutachter schliesslich auch noch von einer «völlig unkooperativen, ja verwirrten Familie des Beschwerdeführers» und von einer Ernennung des total uneinsichtigen Bruders zum Vormund spre- che, zeige mit aller Deutlichkeit eine Befangenheit des Gutachters insofern, als er ausschliesslich von der Medikamenten-Psychiatrie überzeugt sei und sich anmasse, Drittpersonen psychiatrisch zu beurteilen, ohne diese je gese- hen oder gesprochen zu haben.
E. 4b Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Ar- gumente vermögen eine Befangenheit des Gutachters nicht zu belegen. Zunächst verkennt er, dass der Ablehnungsgrund des persönlichen Feind- schaftsverhältnisses gemäss § 9 VRG i.V.m. § 42 Abs. 1 Ziff. 2 GOG das Verhältnis des Gutachters (bzw. Richters) zu einer Partei betrifft. Diese Ausstandsvorschriften sind nicht ausdehnend auszulegen. Das Vorliegen eines Ausstandsgrundes zwischen dem Gutachter und dem Anwalt einer Partei kann dementsprechend für sich allein nicht zur Ablehnung des Gut- achters führen (vgl. dazu SJZ 1982 S. 98). Dass zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer selbst ein persönliches Feindschaftsverhältnis bestehe, wird weder behauptet noch belegt. Für die vom Rechtsvertreter ins Feld geführten Argumente für die ihm und dem Verein A. entgegenge- brachte Verachtung oder gar eine Feindschaft des Gutachters finden sich im Gutachten selber keine Anhaltspunkte. Dass der Gutachter ein Vertre- ter der «Schulmedizin» ist und daher Alternativmethoden ablehne, kann in guten Treuen wohl kaum als Ausdruck eines besonderen Feindschafts- verhältnisses gegenüber dem Verein A. ausgelegt werden. Sodann mag es zwar durchaus zutreffen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in X. eine eigene Anwaltskanzlei führt; die Bezeichnung als «A.-Anwalt» ist aber immerhin insofern nicht völlig aus der Luft gegriffen, als die ein- gereichte Vollmacht auf die A. und mehrere Rechtsanwälte – darunter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – lautet. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als strafrechtlich relevante «Entgleisung» des Gut- achters im Zusatzgutachten beanstandete Textstelle vermag sodann eben- falls keine Befangenheit zu begründen, auch wenn eine solche Äusserung grundsätzlich nicht in einem Gutachten Aufnahme finden sollte. Immer- 137
hin ist aber auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich die Äusse- rung des Gutachters nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern vielmehr gegen den Rechtsvertreter richtet. Im Weiteren vermögen auch die Aus- führungen des Gutachters zur Rolle des familiären Umfelds des Be- schwerdeführers keinen Befangenheitsgrund darzustellen. Da weder ein Feindschaftsverhältnis zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdefüh- rer, noch ein solches von besonderer Schwere zwischen dem Gutachter und dem Verein A. oder dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersichtlich ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Thema. Der gerichtlich bestellte Gutachter ist vorliegend nicht befangen und kann daher auch nicht abgelehnt werden. ... Verwaltungsgericht, 29. Juli 2003 138
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 397f Abs. 1 ZGB; § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO, BGS 162.11) – Beschleunigungsgebot (Erw. 2). § 14 VRG; § 150 Abs. 1 und 152 ZPO – Ablehnung von Beweisanträgen (Erw. 3) Art. 397e Ziff. 5 ZGB – Notwendigkeit des Beizugs eines Sachverständigen. Anforderungen an dessen Unabhängigkeit und Unbefangenheit (Erw. 4). Aus den Erwägungen:
2. ... Gemäss § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom
14. Januar 1977 (GO) werden Vorladungen, dringende Fälle vorbehalten, zehn Tage vor der Verhandlung zugestellt. Im Sinne des in Art. 397f Abs. 1 ZGB und Art. 5 Ziff. 4 EMRK statuierten Beschleunigungsgebots (s. dazu beispielsweise BGE 127 III 385) ist die Beurteilung von Beschwerden betref- fend eine fürsorgerische Freiheitsentziehung in einem einfachen und raschen Verfahren durchzuführen. Diese Verfahren sind daher als dringlich zu qualifi- zieren, was zur Folge hat, dass Verhandlungstermine kurzfristig angesetzt und auch sonst kurze Fristen angesetzt werden müssen. Andernfalls müsste sich das Gericht den Vorwurf der Missachtung des Beschleunigungsgebots gefallen lassen. Die vorliegende Beschwerde traf am Montag, den
30. Juni 2003, beim Verwaltungsgericht ein, worauf die persönliche Befragung am 1. Juli 2003 nach telefonischer Absprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem Bürgerrat X. und der Klinik auf Donnerstag, den
3. Juli 2003, angesetzt wurde. Der Vormund des Beschwerdeführers konnte telefonisch nicht erreicht werden; die Einladung an ihn erfolgte deshalb am
1. Juli 2003 per Einschreiben und zusätzlich per A-Post. Nachdem dem Vor- mund bekannt war, dass sein Mündel in die Klinik eingewiesen worden war und die Möglichkeit einer Beschwerde sicher auch zur Sprache gekommen war, musste sich der Vormund im Klaren darüber sein, dass im Falle einer Beschwerde mit kurzfristigen Terminen und Fristen zu rechnen sein würde, was eine sorgfältige Prüfung seines Posteingangs nahegelegt hätte. Wann der Vormund schliesslich Kenntnis von der persönlichen Befragung erhalten hat- te, spielt vorliegend letztlich aber keine Rolle. Seine Teilnahme an der Befra- gung war nicht unabdingbar notwendig, da seinem Mündel immerhin ein Rechtsanwalt zur Seite stand. Zudem wurden ihm in der Folge auch das Pro- tokoll der Befragung und alle weiteren Prozessakten zugestellt und er erhielt ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, wovon er allerdings – trotz einmalig erstreckter Frist – schliesslich keinen Gebrauch machte. Inso- fern gehen die Vorbringen des Vormunds vollumfänglich ins Leere.
3. ...
a) Gemäss § 14 VRG i.V.m. § 150 Abs. 1 ZPO darf ein Beweis u.a. nur über erhebliche Tatsachen abgenommen werden. Der Richter ist nach § 152 135
Abs. 1 ZPO jederzeit berechtigt, Beweismittel, die er nach der Lage der Ak- ten und seiner eigenen Kenntnis der Sache als überflüssig ansieht, abzuleh- nen, auch wenn sie zu erheblichen Tatsachen angerufen sind.
b) Zunächst ist festzuhalten, dass die genauen Umstände der Einweisung und die damaligen Äusserungen des Vormunds gegenüber der Polizei oder dem herbeigerufenen Notfallarzt Dr. Y. für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht von erheblicher Bedeutung sind, da vielmehr zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlassen ist. Immerhin liegen dem Gericht aber ausreichend Unterlagen vor, um sich ein Bild von der Situa- tion bei der Einweisung zu machen. Zunächst wurde der Polizeirapport beige- zogen; darin hält der rapportierende Polizeibeamte u.a. fest, dass der Be- schwerdeführer einen sichtlich verwirrten Eindruck gemacht, beim Ansprechen keine oder eine unsinnige Antwort gegeben habe und keine An- gaben darüber habe machen können, woher er gekommen sei und wohin er habe gehen wollen. Der Notfallarzt Dr. Y. stellte gemäss seinem Einweisungs- schreiben an die Psychiatrische Klinik Oberwil einen akuten Verwirrungszu- stand fest und führte aus, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner Person habe machen können; er habe verwirrt und zeitweilig desorientiert ge- wirkt, mit verminderter Aufmerksamkeit und Auffassung. Dass der Beschwer- deführer am Tag der Einweisung tatsächlich in verwirrtem Zustand unterwegs war, steht damit mit grosser Wahrscheinlichkeit fest. Die Befragung des Vor- munds in diesem Zusammenhang würde allerdings ohnehin nur dann Sinn machen, wenn gleichzeitig auch die bei der Ingewahrsamnahme anwesenden Polizeibeamten und auch der einweisende Notfallarzt einvernommen würden. Mit Fug darf bezweifelt werden, dass Polizeibeamte und Notarzt zum Sach- verhalt anders aussagen würden, als sie ihn bereits schriftlich im Rapport und im Einweisungszeugnis beschrieben haben. Zudem ist im vorliegenden Ver- fahren – wie vorstehend erwähnt – in erster Linie zu prüfen, ob der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Urteilsfällung aus der Klinik zu entlassen ist. Von der Abnahme weiterer Beweismittel zur Einweisungssituation kann daher ab- gesehen werden. Ob schliesslich der herbeigerufene Vormund mit der Einwei- sung in die Klinik einverstanden war – wie dies im Polizeirapport erwähnt wird – oder nicht, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nicht entscheidend. Die Abnahme diesbezüglicher Beweismittel erweist sich folglich als überflüssig und kann daher unterbleiben.
4. Gemäss Art. 397e Ziff. 5 ZGB darf bei psychisch Kranken nur unter Bei- zug von Sachverständigen entschieden werden. Der Sachverständige muss ein ausgewiesener Fachmann, aber auch unabhängig sein. Er darf sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit des Betroffenen geäussert haben. An die Unabhängigkeit des Experten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an das urteilende Gericht (BGE 128 III 12 E. 4a mit Hinweisen).
a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht nun geltend, Dr. Z. sei als befangen anzusehen, weshalb sein Gutachten aus dem Recht zu wei- 136
sen sei. Zur Begründung führt er aus, dass der Gutachter offenbar eine Ab- neigung gegenüber alternativen Behandlungsmethoden und -ideen hege und dass er den Verein A. offensichtlich verachte. Sodann habe der Gutach- ter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der in X. eine eigene An- waltskanzlei führe, als A.-Anwalt bezeichnet und die Einbeziehung der A. als destruktiv bezeichnet. Damit offenbare der Gutachter eine Feindschaft zum Verein A. und indirekt zum Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die er zu Ungunsten des Beschwerdeführers im Gutachten projiziere. In seinem Ergänzungsgutachten zeige der Gutachter zudem in strafrechtlich relevanter Weise, dass er Aversionen gegen Verfahrensbeteiligte habe und entlarve sich dahingehend, dass er zur vorliegenden Begutachtung nicht unbefangen Stel- lung nehmen könne. Dass der Gutachter schliesslich auch noch von einer «völlig unkooperativen, ja verwirrten Familie des Beschwerdeführers» und von einer Ernennung des total uneinsichtigen Bruders zum Vormund spre- che, zeige mit aller Deutlichkeit eine Befangenheit des Gutachters insofern, als er ausschliesslich von der Medikamenten-Psychiatrie überzeugt sei und sich anmasse, Drittpersonen psychiatrisch zu beurteilen, ohne diese je gese- hen oder gesprochen zu haben.
b) Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Ar- gumente vermögen eine Befangenheit des Gutachters nicht zu belegen. Zunächst verkennt er, dass der Ablehnungsgrund des persönlichen Feind- schaftsverhältnisses gemäss § 9 VRG i.V.m. § 42 Abs. 1 Ziff. 2 GOG das Verhältnis des Gutachters (bzw. Richters) zu einer Partei betrifft. Diese Ausstandsvorschriften sind nicht ausdehnend auszulegen. Das Vorliegen eines Ausstandsgrundes zwischen dem Gutachter und dem Anwalt einer Partei kann dementsprechend für sich allein nicht zur Ablehnung des Gut- achters führen (vgl. dazu SJZ 1982 S. 98). Dass zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer selbst ein persönliches Feindschaftsverhältnis bestehe, wird weder behauptet noch belegt. Für die vom Rechtsvertreter ins Feld geführten Argumente für die ihm und dem Verein A. entgegenge- brachte Verachtung oder gar eine Feindschaft des Gutachters finden sich im Gutachten selber keine Anhaltspunkte. Dass der Gutachter ein Vertre- ter der «Schulmedizin» ist und daher Alternativmethoden ablehne, kann in guten Treuen wohl kaum als Ausdruck eines besonderen Feindschafts- verhältnisses gegenüber dem Verein A. ausgelegt werden. Sodann mag es zwar durchaus zutreffen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in X. eine eigene Anwaltskanzlei führt; die Bezeichnung als «A.-Anwalt» ist aber immerhin insofern nicht völlig aus der Luft gegriffen, als die ein- gereichte Vollmacht auf die A. und mehrere Rechtsanwälte – darunter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – lautet. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als strafrechtlich relevante «Entgleisung» des Gut- achters im Zusatzgutachten beanstandete Textstelle vermag sodann eben- falls keine Befangenheit zu begründen, auch wenn eine solche Äusserung grundsätzlich nicht in einem Gutachten Aufnahme finden sollte. Immer- 137
hin ist aber auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich die Äusse- rung des Gutachters nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern vielmehr gegen den Rechtsvertreter richtet. Im Weiteren vermögen auch die Aus- führungen des Gutachters zur Rolle des familiären Umfelds des Be- schwerdeführers keinen Befangenheitsgrund darzustellen. Da weder ein Feindschaftsverhältnis zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdefüh- rer, noch ein solches von besonderer Schwere zwischen dem Gutachter und dem Verein A. oder dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersichtlich ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Thema. Der gerichtlich bestellte Gutachter ist vorliegend nicht befangen und kann daher auch nicht abgelehnt werden. ... Verwaltungsgericht, 29. Juli 2003 138